AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB’s ) von www.klaushuemer-photography.com
im Folgenden als „Auftragnehmer“ , “Fotograf“ oder “Veranstalter” bezeichnet
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen / Team / Veranstalter erteilten Aufträge und Buchungen von Leistungen / Veranstaltungen und gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. Bei Abschluss eines Termins / Buchung wird ein gültiger Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zwischen dem Veranstalter und dem Kunden geschlossen. Dabei verpflichtet sich der Fotograf / Veranstalter zur Leistung der versprochenen Dienste und der Kunde zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung.
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen / Veranstalter steht das Urheberrecht an den Lichtbildern / Produkten nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder / Produkte sind grundsätzlich nur für den einmaligen Eigengebrauch des Auftraggebers / Kunden bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf / Veranstalter Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nichtausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung und Honorarreglung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen / Veranstalter auf den Auftraggeber über.
5. Der Besteller eines Bildes i. S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedrungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf / Veranstalter, wenn nicht anderes vereinbart, verlangen, als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Negative (auch in digitaler Form) verbleiben beim Fotografen / Veranstalter. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vertragsschluss, Vergütung, Zahlungen, Preise und Eigentumsvorbehalt sowie Rücktritt
III.A. Vertragsschluss
1. Mit der Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung / Fotoshooting / Buchung, welche auf schriftlicher, telefonischer, mündlicher Art oder via Internet (Email oder Kontaktformular(e)) erfolgen kann, bietet der Teilnehmer / Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der jeweiligen Beschreibung, dieser
Geschäftsbedingungen und aller ergänzenden Angaben, welche während des Kaufs- oder Buchungsprozess mitgeteilt werden, verbindlich an. Maßgeblich ist das aktuelle Angebot zum Zeitpunkt der Buchung. Ein rechtsgültiger Vertrag kommt mit Annahme der Anmeldung durch den Veranstalter zustande. Die Annahme, für welche es keiner besonderen Form bedarf, informieren die Veranstalter den Kunden durch Übersendung einer Bestätigung (Buchungs- oder Reservierungsbestätigung, bzw. Gutscheinübersendung).
2. Der Kunde/Teilnehmer ist verpflichtet, die im zugegangene oben beschriebene Bestätigung unmittelbar auf Übereinstimmung mit dem von Ihm gemachten Angaben während der Bestellung zu überprüfen und evl. Abweichungen unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen.
3. Der Teilnehmer haftet für alle sich und mit
angemeldete Personen / Teilnehmer sowie Begleitpersonen aus dem geschlossenen Vertrag und versichert, das die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am Erlebnis, erfüllt werden und erfüllt werden können.
III. B. Leistungen, Änderungen der Leistungen und Preise sowie Zahlungen
1. Die Leistungsverpflichtung durch den Veranstalter ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Bestätigung in Verbindung mit der für einen exakten Zeitpunkt der Bestellung gültigen Beschreibung, Details und Erläuterungen.
2. Nebenabreden, welche das Leistungsspektrum des Veranstalters erweitern, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter verbindlich.
3. Änderungen oder
Abweichungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrages, welche aus organisatorischen Gründen notwendig werden, sind gestattet. Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Leistungsänderungen oder -abweichungen dem Kunden / Teilnehmer unverzüglich anzuzeigen und mit einer Erklärungsfrist von 5 Werktagen einen kostenlosen Rücktritt
anzubieten, wenn es sich nicht um geringfügige Änderungen / Abweichungen handelt. Der Veranstalter ist berechtigt den Veranstaltungsort, das Datum der Veranstaltung und die Uhrzeit (Beginn / Ende) nachträglich aus organisatorischen Gründen zu ändern. Der Teilnehmer / Kunde wird rechtzeitig (bis 3 Werktagen vor Beginn) hierüber informiert.
4. Für die Herstellung der Lichtbilder / Produkte wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbar Pauschale berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, erhöhte Requisiten u. Dekokosten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber / Kunden zu tragen.
5. Beim Kauf bzw. der Buchung einer Veranstaltung ist die Zahlung des Auftragswertes sofort fällig, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
6. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber / Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Veranstalter / Fotografen bleibt vorbehalten, den
Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
7. Wird der Preis vor der Durchführung eines Termins trotz Mahnung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht bezahlt, so kann der Veranstalter die Durchführung des Vertrages ablehnen, und vom Kunden die Rücktrittskosten gemäß dem nachfolgenden Punkt III.C in Rechnung stellen oder das volle vereinbarte Honorar bzw. der der Kaufpreis / Auftragswert der Buchung verlangen.
III. C. a. Rücktritt durch den Teilnehmer / Kunden und Veranstalter
1. Der Teilnehmer / Kunde kann bis zum Beginn der Veranstaltung / Buchung jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Hierzu wird empfohlen den Rücktritt unter Angabe des Namens, der Buchungsbestätigung, evl. Gutscheinnummern und das Datum der Veranstaltung (wenn bekannt) schriftlich einzureichen. Maßgeblich für die Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter / Fotografen.
2. In dem Fall eines Rücktritts durch den Teilnehmer / Kunden steht dem Veranstalter / Fotografen eine Aufwandsentschädigung gemäß der nachfolgenden Staffelung zu: (immer jedoch mindestens 25,00 €) ab dem Vertragsschluss bis zum 30. Tag vor Beginn gebuchten Veranstaltung / Buchung: 25% des Auftragswertes,
vom 29. bis 15. Tag vor Beginn 35 % des Auftragswertes
vom 14. bis 8. Tag vor Beginn 50 % des Auftragswertes
vom 7. bis 2. Tag vor Beginn 65 % des Auftragswertes
ab 48h vor dem Termin 80 % des Auftragswertes
Nichterscheinen / Nichtantritt des Termines / Buchung / Veranstaltung wird mit 100% berechnet. Gutscheine verfallen damit.
3. Der Veranstalter behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend den ihm entstandenen Kosten, welche dem Kunden / Teilnehmer konkret beziffert und zu belegen sind, zu berechnen. (Bsp. EC Gebühren, Gutscheindruck, Geschenkverpackung, Portokosten etc.)
4. Die Benennung eines Ersatzteilnehmers durch den Kunden ist, sofern der Ersatzteilnehmer die erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, grundsätzlich möglich. (Übertragung des Gutscheines)
III.C. b. Rücktritt durch Fotograf / Veranstalter
1. Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer genannten Mindestteilnehmerzahl a) den Termin verschieben b) den Termin, und damit den Vertrag absagen oder auflösen.
Im Falle a) ist eine Information des Veranstalters an den Kunden / Teilnehmer bis spätestens 3 Werktage vor dem Termin, im Falle b) derer 7 Werktage zu erfolgen.
Im Falle b) ist der Veranstalter zu einer Rückzahlung binnen 7. Werktagen an den Teilnehmer verpflichtet. Im Falle a) wird dem Teilnehmer / Kunden mindestens ein oder zwei Ersatztermine zur Wahl angeboten.
2. Wir die Veranstaltung / Buchung aufgrund höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht, kann der Auftrag aufgehoben werden. Für bereist erbrachte Leistungen kann der Veranstalter Entgelt verlangen.
3. Der Veranstalter kann einen Termin / Buchung / Veranstaltung auch nach Beginn kündigen, wenn der Teilnehmer (oder dessen Begleitperson) ungeachtet einer Abmahnung / Ermahnung stört oder wenn dies zum Schutze anderer Teilnehmer oder des Teams / Veranstalters notwendig ist. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den gesamten Auftragswert.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder, digitalen Bilder und andere Leistungen / Produkte Eigentum des Fotografen / Veranstalter.
5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen / Veranstalter keine ausdrückliche Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Es gilt der Dienstvertrag im Sinne § 611 BGB.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf / Veranstalter für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schaden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung im Falle der Verletzung von Kardinalsschäden wird auf den regelmäßigen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Schadenersatzhaftung bei der Verletzung von wesentlichen Pflichten ist für den Fall leichter Fahrlässigkeit auf den maximal dreifachen Auftragswert des Kunden und auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Bei Nebenpflichten ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.
3. Alle Schadenersatzansprüche verjähren 12 Monate nach Ihrer Entstehung. Die gesetzliche Garantiehaftung und das Produkthaftungsgesetzt bleibt hiervon unberührt.
4. Soweit die Haftung des Veranstalters / Fotografen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für Verrichtungsgehilfen und die persönliche Haftung von Mitarbeitern,
gesetzlichen Vertreten oder Verrichtungsgehilfen des Veranstalters.
5. Der Fotograf verwahrt die Negative/Backups sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung kann der Fotograf den Auftraggeber informieren und ihm die Negative zum Kauf anbieten.
6. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder und anderer Produkte nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials oder des Produzenten.
7. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch
wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber / Kunde versichert, dass er an allen dem Veranstalter / Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung
dieser Pflichten beruhen, trägt der Auftraggeber / Kunde.
2. Der Auftraggeber / Kunde / Teilnehmer verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 3 (drei) Werktagen ab, so ist der Fotograf / Veranstalter berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Zeigen die gefertigten Aufnahmen Amateur- oder Profimodelle, insbesondere solche, die über Agenturen gebucht worden sind, so ist dem Auftraggeber bewusst, dass die
entsprechenden Personen auch für andere Auftraggeber tätig sein können (kein Exklusivitätsanspruch) und die Rechte für die Nutzung und Verwertung der Aufnahmen seitens des Modells oder der Agentur in der Regel zeitlich und/oder inhaltlich begrenzt wurden. Die vom Fotografen in Rechnung gestellten Fremdkosten (Honorarkosten für Modelle, Vermittlungsprovision der Agentur) beinhalten mangels anderweitiger Absprache lediglich die Kosten für die Nutzungsrechte der ersten Periode; über die Dauer und eventuelle Nutzungsbeschränkungen hat sich der Auftraggeber informiert. Sollte er an einer zeitlich oder inhaltlich weiteren Nutung interessiert sein, wird er sich zur Aushandlung der Konditionen – rechtzeitig vor Ablauf der Rechte – mit der Agentur und/oder den Modellen in Verbindung setzen. Ein Anspruch auf Folgeverträge zu gleichbleibenden Konditionen besteht nicht, wenn keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Bei unberechtigter Weiternutzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer / Veranstalter / Fotografen von jeglicher Ersatzforderung frei.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Veranstalter / Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder, CD’s oder Produktmuster zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Veranstalter / Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die Ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang
beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadensersatz
verlangen. Der Schadensersatz beträgt mindesten 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem
Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Veranstalter / Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen und des Teams, sofern ein Pauschalpreis vereinbart, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des
Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Veranstalter / Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
2. Mit der Angabe Ihrer Emailadresse oder anderer Kontaktdaten stimmt der Kunde / Teilnehmer – wenn nicht anders vereinbart- einer Nutzung dieser Daten, für interne Information und Werbezwecke zu. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
3. „Lichtbilder“ sind im Sinne dieser AGB sämtliche vom Fotografen und Team hergestellten Produkte, egal in welcher technischer Form oder in bzw. auf welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitaler Form, 360°-Panoramen, digitale Datei(n), Videos etc.)
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Veranstalters / Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
2. Der Auftraggeber / Kunde ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Bilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf die Verletzung dieser Pflichten beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Veranstalters / Fotografen im Internet, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf / Veranstalter auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert
werden und vervielfältigt werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der
Auftraggeber bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist grundsätzlich der Sitz des Fotografen, wenn nicht anders vereinbart. Gerichtsstand ist Amtsgericht München.
2. Die Preislisten enthalten nach § 19 UStG keine Mehrwertssteuer. Gem. § 19 UStG wird die Mehrwertsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen.
3. Sollten Teile oder einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt vielmehr anstelle jeder unwirksam (gewordenen) Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommenden Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung der gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie in Kenntniss dieser Unwirksamkeit der Bestimmung gewesen wären. Dies ist analog für evl. Lücken oder Fehler geltend.